Ölheizung raus, der Klimabonus kommt

Was wird gefördert? Wohnungseigentümer sollen Öl- und Gasheizungen ab 2024 nur noch in Ausnahmefällen einbauen dürfen. Beim Heizungstausch plant die Bundesregierung eine neue Förderung – vorgesehen ist auch ein "Klimabonus".

Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Förderkonzept für den Austausch von Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden geeinigt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es einen "Klimabonus" geben, wie die Ministerien Bau und Wirtschaft mitteilten. Die reformierte Förderung soll Wohnungseigentümer "gezielt und bürokratiearm aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds unterstützen", heißt es in dem Papier. Es würden in den kommenden Jahren "ausreichende Mittel" bereitgestellt.

Das Bundeskabinett hat das Förderkonzept am 19. April mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden – damit ist der Abschied von Gas- und Ölheizungen eingeläutet.

Im selbstgenutzten Wohneigentum soll es auch künftig im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden.

"Klimabonus" auch ohne Pflicht zum Heizungstausch

Zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge in Form von "Klimaboni" geplant. Priorität soll der Austausch von alten und besonders ineffizienten haben. Das sind etwa  öl- oder gasbefeuerte sogenannte Konstanttemperaturkessel sowie Kohleöfen und Nachtstromspeicherheizungen, wie es heißt.

Konkret soll es einen Klimabonus in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer geben, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. In bestimmten Fällen ist der 20-Prozent-Bonus auch für Wohnungseigentümer gedacht, die nicht nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz nicht zum Tausch der alten Heizung verpflichtet sind. In verschiedenen Fällen ist ein Klimabonus von zehn Prozent geplant.

Ergänzend sollen Förderkredite für den Heizungstausch angeboten werden, um die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Es sollen zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen gewährt werden. Dieses Kreditprogramm sollen alle Eigentümer in Anspruch nehmen können. Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten.

Alternativ gibt es noch die bestehende steuerliche Förderung gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) für energetische Sanierungsmaßnahmen – wie Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer. Die können 20 Prozent der Investitionskosten direkt von der Steuerlast abziehen. Hier wird noch über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Neues Förderkonzept: "Klimaboni" im Detail

"Klimabonus I"

Es wird ein "Klimabonus I" in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch der alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
  • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Alteigentümer, die eine Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen, die älter als 80 Jahre sind.

Es wird weiterhin der "Klimabonus I" zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten, unabhängig vom Typ und Alter der Heizung.

"Klimabonus II"

Der "Klimabonus II" betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere oder ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, das heißt bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung.

Antragsstellung "Klimaboni I" und "Klimaboni II"

Die Antragstellung für die "Klimaboni I und II" wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind zum Beispiel ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1996).

"Klimabonus III"

Der "Klimabonus III" wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65-%-EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens drei Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Für alle Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Für mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.

Geltendes GEG: Austauschpflicht alter Heizungsanlagen

Es besteht bereits eine gesetzliche Pflicht zum Austausch von Heizungen: Die ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt, das seit November 2020 gilt und mit Wirkung zum Januar 2023 bereits in Punkten novelliert wurde. Das Gesetz sieht vor, dass Heizungsanlagen ab Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Die Austauschpflicht gilt zunächst vor allem für vermietete Gebäude.

Niedertemperaturheizkessel und Brennwertkessel sind davon nicht betroffen. Auch sind Hauseigentümer ausgenommen, die das Gebäude zum 1.2.2002 selbst bewohnt haben. Ausnahmen für das Verbot gelten auch, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Das Haus darf maximal zwei Wohneinheiten haben, um unter die Ausnahmeregelung zu fallen.

Die hohen Kosten für den Austausch einer alten gegen eine neue Heizungsanlage lassen sich derzeit mit einer Reihe von Förderprogrammen reduzieren.  Details dazu erhalten Eigentümer online auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer zum Austausch gesetzlich verpflichtet ist, hat bislang keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung muss beantragt werden, bevor der Austausch oder Umbau der Heizung in Angriff genommen.

Auch Eigentümer, die nicht komplett auf erneuerbare Energien umsteigen, können mit Geld rechnen. Das geht über einen "Heizungs-Tausch-Bonus" als Ersatz für die bisherige Austauschprämie für Ölheizungen: Hier gibt es bereits eine Art Sonderprämie in Höhe von zehn Prozent, die zusätzlich zum regulären Fördersatz gezahlt wird. Die Sätze wurden im August 2022 um fünf bis zehn Prozent gesenkt. Auch gibt es keinen Zuschuss mehr vom Staat, wenn die Ölheizung durch eine Gashybrid-Heizung ersetzen wird.

Förderprogramme der staatlichen KfW-Bank für energieeffizientes Sanieren
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Text-Quelle: Haufe